94. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erkennt das Schweizer Sportgericht, dass die von der angeschuldigten Person angewendeten "Nackenklatscher" den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut nicht erfüllen. Damit kommt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf die "Nackenklatscher" in seiner rechtlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis als die Antragstellerin. 3. Strafübungen