2.1.3 Ethik- Statut anzusehen sind. Bis zum Zeitpunkt der Kritik musste daher die angeschuldigte Person nicht davon ausgehen, dass die Handlung "unerwünscht" i.S.v. Art. 2.1.3 Ethik-Statut war. Darauf deutet auch hin, dass unbestrittenermassen die Anwendung der "Nackenklatscher" unverzüglich nach der Kritik eingestellt wurde.