Ethik-Statut gewesen sein könnten. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht zur Verfügung stehenden Informationen und Ausführungen der Parteien ist somit davon auszugehen, dass die "Nackenklatscher" in erster Linie im Interesse eines geordneten und sicheren Trainings eingesetzt wurden. Gegen die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.3 Ethik-Statut spricht ferner, dass unmittelbar nach der Kritik die angeschuldigte Person neue Abmachungen zur Anpassung der Trainingsmethoden getroffen hat.