Insbesondere konnte SSI nicht darlegen, ob die angeschuldigte Person diese Nackenklatscher selbst nach Bitte zur Unterlassung weiter angewendet hat oder inwiefern sie unabhängig von der Intensität unangemessene Berührungen darstellten. Aufgrund der Äusserungen der angeschuldigten Person ist zumindest davon auszugehen, dass diese Handlungen nicht beabsichtigt waren bzw. ihr erst mit Äusserung der Kritik im Rahmen des Verfahrens von SSI bewusst geworden ist, dass die "Nackenklatscher" unerwünscht i.S.v. Art. 2.1.3 Ethik-Statut gewesen sein könnten.