92. Nach Würdigung der Positionen beider Parteien erachtet das Schweizer Sportgericht nicht ohne weiteres erstellt, dass die "Nackenklatscher" als Handlungen im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik-Statut zu werten sind. Insbesondere konnte SSI nicht darlegen, ob die angeschuldigte Person diese Nackenklatscher selbst nach Bitte zur Unterlassung weiter angewendet hat oder inwiefern sie unabhängig von der Intensität unangemessene Berührungen darstellten.