Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist damit erstellt, dass die von der angeschuldigten Person vorgenommenen Handlungen am 21. Juni 2023 gegenüber C._____ den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer 15 Sportgericht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Juni 2023 in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht von SSI. 2. "Nackenklatscher"