89. Ob die angeschuldigte Person von C._____ provoziert worden ist oder nicht, ist für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 2.1.3 Ethik-Statut unerheblich. Im Rahmen der Prüfung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut ist des Weiteren auch nicht von Relevanz, ob der angeschuldigten Person die Vornahme der Handlungen im Nachhinein leidtuen – darauf wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, direkt an geeigneter Stelle in der Urteilsbegründung eingegangen (vgl. Rz. 107). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist damit erstellt, dass die von der angeschuldigten Person vorgenommenen Handlungen am 21. Juni 2023 gegenüber C.___