sodann (mindestens unsanft) am Nacken hielt und aus der Trainingshalle führte, hat sie eine unerwünschte Handlung vorgenommen, die im damaligen Moment angetrieben durch die Provokation von C._____ auch beabsichtigt war. Die angeschuldigte Person hat – selbst bei geringerer Intensität der Handlung als teilweise von SSI und den befragten Personen nach Massgabe des Untersuchungsberichts umschrieben – mindestens erkennen müssen, dass diese Handlung geeignet war, Schmerzen zu verursachen. Damit sind die Tatbestandsmerkmale von Art.