88. Nach Würdigung beider Positionen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass es sich bereits bei den unbestrittenen Sachverhaltselementen um eine Beeinträchtigung der physischen Integrität von C._____ handelt. In dem die angeschuldigte Person C._____ (mindestens unsanft) am Bein packte und von der Matte hinunterzog, und C._____ sodann (mindestens unsanft) am Nacken hielt und aus der Trainingshalle führte, hat sie eine unerwünschte Handlung vorgenommen, die im damaligen Moment angetrieben durch die Provokation von C._____ auch beabsichtigt war.