Anlässlich der Hauptverhandlung erkannte die angeschuldigte Person, dass C._____ beim Wegziehen von der Matte "ein bisschen geflogen sei." Im Rahmen der Befragung von SSI im Untersuchungsverfahren attestierte die angeschuldigte Person (gemäss Protokoll in der Beilage zum Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024), dass sie bei dieser Handlung "nicht so zimperlich [war]" und dass C._____ dabei "ein wenig spickte." Mit Bezug auf das Hinausführen am Nacken erklärte die angeschuldigte Person im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er C.___