86. Von Seiten der angeschuldigten Person liegen zur möglichen Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.3 Ethik-Statut keine konkreten Ausführungen vor. Die angeschuldigte Person hat sowohl im Untersuchungsverfahren vor SSI wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Schweizer Sportgericht umfassend Auskunft erteilt. Die angeschuldigte Person hat bestätigt, dass sie in der Trainingshalle das Bein des auf der Matte sitzenden C._____ gepackt, C._____ von der Matte gezogen, ihn am Nacken haltend aus der Trainingshalle geführt und ausserhalb der Trainingshalle an die Wand gestellt hat.