82. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 5.13 Abs. 1 Ethik-Sta- tut in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 15. Juli 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024. VII. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut