und stand im Zeitpunkt des Vorfalls vom 21. Juni 2023 in der Hauptverantwortung der Geräteriege, die der Turnverein X._____ gemeinsam mit dem Turnverein Y._____ organisierte. Damit ist die angeschuldigte Person auch als Angestellte oder Beauftragte einer Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. d) Ethik-Statut diesem unterstellt. Des Weiteren war die angeschuldigte Person bzw. der Trainer JS-Experte im Geräteturnen (mit regelmässigen Einsätzen als Leiter) und verfügt über eine JS-Anerkennung in den Sportarten Snowboard und Ski Alpin.