78. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestritten Trainer im Turnverein X._____ und somit der Trainer der von den möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) Ethik-Statut erfasst. Bei seiner Tätigkeit als Trainer handelte es sich um ein ehrenamtliches Engagement. Die angeschuldigte Person war ausserdem Ehrenmitglied vom Turnverein X._____ und stand im Zeitpunkt des Vorfalls vom 21. Juni 2023 in der Hauptverantwortung der Geräteriege, die der Turnverein X.__