11 ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik- Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik- Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Ausserdem sieht Art.