60. Die angeschuldigte Person bestreitet, C._____ eine Ohrfeige verpasst zu haben. Die Handbewegung sei eine "Drohgebärde" gewesen, wobei er "sicher" nicht zugeschlagen habe. Zudem könne sich die angeschuldigte Person nicht mehr an ein angebliches An-die-Wand-drü- cken oder -stossen erinnern, sondern er habe C._____ "an die Wand gestellt".