59. Die angeschuldigte Person erklärte, dass sie C._____ am Bein gepackt und von der 40 cm dicken Matte heruntergezogen habe, auf welcher C._____ gesessen sei. Ausschlaggebend hierfür sei nicht das Eingeständnis von C._____ gewesen, dass er es gewesen sei, der in einen Abfalleimer uriniert habe, sondern die aus Sicht der angeschuldigten Person schelmische und respektlose Art, wie C._____ dies eingestanden habe, als die angeschuldigte Person die Trainingsgruppe versammelt und damit konfrontiert habe. So habe die angeschuldigte Person C._____ zunächst gefragt, weshalb er in den Abfalleimer uriniert habe, worauf C.__