53. SSI konnte im Zusammenhang mit allen untersuchten Strafübungen u.a. mangels genügender Intensität keine Verletzung des Ethik-Statuts feststellen. 4. Sanktion 54. SSI stufte die durch die angeschuldigte Person mutmasslich begangene Verletzung des Ethik- Statuts in ihrem Untersuchungsbericht als insgesamt "mittelschwer" ein. Die angeschuldigte Person verletze durch ihr Verhalten die physische Integrität eines Kindes und übernehme als langjähriger und erfahrener Trainer eine besondere Führungsfunktion und Vorbildrolle, weshalb von einem massgeblichen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei.