49. SSI erachtet ferner als erwiesen, dass die angeschuldigte Person während Trainingseinheiten den Kindern wiederholt sogenannte "Nackenklatscher" verpasst habe. Diese "Nackenklatscher" würden über ein geringfügiges Tätscheln hinausgehen und damit ebenfalls Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts verletzen. Dies insbesondere, weil aus Gesprächen und Befragungen ergangen sei, dass einige Kinder diese "Nackenklatscher" als Schlagen empfunden hätten.