Alleine diese Umstände würden die Handlungen der angeschuldigten Person jedoch nicht zu rechtfertigen vermögen. Als langjähriger und erfahrener Trainer müsse von der angeschuldigten Person erwartet werden können, dass sie auf Provokationen von minderjährigen Kindern angemessen reagiere und sich nicht von ihren Emotionen überwältigen lasse und dabei gar handgreiflich würde. Im Rahmen der Strafzumessung seien die Provokationen von C._____ hingegen mitzuberücksichtigen. 2. "Nackenklatscher"