_ gegen die Wand gestellt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte SSI, dass die von gewissen befragten Personen erwähnten Sachverhaltselemente einer angeblichen Ohrfeige (bevor die angeschuldigte Person C._____ am Bein packte) sowie des Drückens an die Wand (nachdem die angeschuldigte Person C._____ aus der Turnhalle geführt hatte) für die beantragte Sanktion bzw. die Strafzumessung unberücksichtigt geblieben seien, weil diese Sachverhaltselemente nicht erstellt worden seien.