46. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person das mutmassliche Opfer, als dieser auf einer grossen Matte stand, am rechten Bein gepackt und ihn von der Matte gezogen habe, sodass er mit dem Rücken und dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen sei. Als C._____ aufgestanden sei, habe ihn die angeschuldigte Person am Nacken gepackt, sodass C._____ Mühe mit dem Atmen gehabt habe. Daraufhin habe die angeschuldigte Person C._____ aus der Halle geführt, wo er C._____ gegen die Wand gestellt habe.