42. Die angeschuldigte Person bestätigte, den Untersuchungsbericht zur Kenntnis genommen zu haben und hatte zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ergänzungen oder Anträge. Im Rahmen des Schlussvortrags erklärte die angeschuldigte Person, dass sie mit der schriftlichen Verwarnung leben könne. Die finanzielle Strafe dürfe im Ehrenamt hingegen nicht sein, finde sie, womit sie auf die Busse und die Verfahrenskosten vor SSI sowie diejenigen im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht verwies. 43. Am Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei.