Des Weiteren wurde dem STV als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 2. August 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für den STV gelte, falls er Parteistellung beantragen würde. 28. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 teilte der STV mit, dass der STV darauf verzichte, Parteistellung zu beantragen.