Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer zu bedienen. 11. Das Bundesamt für Sport sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Anwendung von Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV mit deren Entscheid und der schriftlichen Entscheidbegründung zu bedienen." 25. Gleichentags, am 1. Juli 2024, wurde der Untersuchungsbericht an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts geschickt.