6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut eine Geldbusse in Höhe von CHF 250.00 auszusprechen. 6. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor Swiss Sport Integrity seien in Höhe von CHF 750.00 A._____ aufzuerlegen. 7. Die Verfahrenskosten vor der Disziplinarkammer seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zugunsten von Swiss Sport Integrity durch A.___