{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n114. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne\nvon Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl\nhat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruches Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren\nveranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.\n\n6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n22\n115. SSI hat somit grundsätzlich Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten.\nDabei gilt zu berücksichtigen, dass das Schweizer Sportgericht in Bezug auf die \"Nackenklatscher\" und schliesslich in Bezug auf die Busse in Höhe von CHF 250.00 jedoch nicht den\nFeststellungen und Anträgen von SSI folgt (siehe dazu oben unter Rz. 92 ff.).\n\n116. Anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht beantragte SSI einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI eine\nsolche Entschädigung in casu (zumindest) teilweise zugesprochen werden. Die angeschuldigte Person hat keine Parteientschädigung geltend gemacht, sich jedoch an der Hauptverhandlung sinngemäss dahingehend geäussert, dass sie grundsätzlich jegliche Kostenfolgen\nzu ihren Lasten ablehnt.\n\n117. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Übersichtlichkeit des vorliegenden Verfahrens, die geringe Komplexität und der damit einhergehende geringe Aufwand, die teilweise\nmangelhafte Substantiierung der verbleibenden Vorwürfe bzw. bestrittenen Punkte sowie\ndie Unterlassung der Abklärung und damit Nichtberücksichtigung des geringfügigen Einkommens der angeschuldigten Person aus der Trainertätigkeit, rechtfertigt es sich, den Antrag von SSI in Bezug auf die Parteikosten nur teilweise gutzuheissen und die Parteikosten\nvon SSI nur zum Teil der angeschuldigten Person aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht\nerachtet eine Auferlegung der Hälfte der von SSI geltend gemachten Parteikosten, d.h. in\nder Höhe von CHF 375.00, an die angeschuldigte Person als gerechtfertigt.\n\nC. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI\n\n118. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI7 kann SSI vor der DK Anträge zur Überbürdung der Kosten\ndes Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei das Schweizer Sportgericht\ngemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement anwendet. Das VerfRegl enthält\nkeine Bestimmungen dazu.\n\n119. Im Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 sowie in der Hauptverhandlung vom 16. Oktober\nbeantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 aufzuerlegen.\n\n120. Wie SSI im Rahmen des Schlussvortrags der Hauptverhandlung ausführte, sei die angeschuldigte Person ehrenamtlich tätig, wobei trotzdem aufgrund des Fehlverhaltens eine Untersuchung nötig gewesen sei.\n\n121. Das Schweizer Sportgericht kann sich der Ansicht von SSI nur teilweise anschliessen. In Bezug auf die Höhe der Verfahrenskosten vor SSI berücksichtigt das Schweizer Sportgericht die\ngesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens und insbesondere, dass die Befragungen\neinzelner Eltern und Kinder unter Berücksichtigung der Grösse der Trainingsgruppe keine\nrepräsentative Aussage zuliess und die Höhe der beantragten Kostenüberbürdung unter anderem auch aufgrund der fehlenden Substantiierung und Begründung auf Seiten von SSI als\nnicht angemessen erscheint. Ausserdem gilt zu berücksichtigen, dass entgegen den Vorbringen von SSI in Bezug auf die \"Nackenklatscher\" kein Verstoss gegen das Ethik Statut festgestellt werden konnte. Somit wurde das Verfahren zwar grundsätzlich von der angeschuldigten Person durch ihr Fehlverhalten verursacht, jedoch ist es bei diesem Ergebnis und den\nUmständen des Verfahrens nicht gerechtfertigt, die Verfahrenskosten im beantragten Umfang der angeschuldigten Person aufzuerlegen. Entsprechend kürzt das Schweizer\n\n7\nVerfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).\n\n23\nSportgericht den durch die angeschuldigte Partei zu übernehmenden Teil der Kosten des\nUntersuchungsverfahrens von SSI um die Hälfte und legt den Betrag auf CHF 375.00 fest.\n\n24\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Die angeschuldigte Person wird eines Verstosses gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut für schuldig erklärt.\n\n2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich verwarnt.\n\n3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt und\nin der Höhe von CHF 340.00 der angeschuldigten Person und in der Höhe von CHF 160.00\nSwiss Sport Integrity auferlegt.\n\n4. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens von Swiss Sport Integrity in der Höhe von\nCHF 375.00 wird der angeschuldigten Person auferlegt.\n\n"}