{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n • Der Ansicht von SSI, dass der Umstand, dass sich die angeschuldigte Person selbst\nebenfalls als Opfer ansehe und die Schuld zumindest teilweise den Kindern aufgrund\nihres Verhaltens zuschiebe (und folglich fehlende Einsicht zeige), straferhöhend zu\nberücksichtigen sei, kann das Schweizer Sportgericht nicht folgen. SSI hat die Umstände der Verletzung bereits strafmildernd berücksichtigt; diese können nicht zugleich straferhöhend berücksichtigt werden, nur weil die angeschuldigte Person dies\nim Rahmen seiner Verteidigung bei der Befragung von SSI anbringt. Einsicht über die\nFehlerhaftigkeit seines Handelns hat die angeschuldigte Person indessen gezeigt.\n\n• Das Schweizer Sportgericht teilt indessen die Ansicht von SSI, dass die angeschuldigte\nPerson sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stets mitgewirkt und umfassend Auskunft erteilt hat. Ebenso teilt es\ndie Ansicht von SSI, dass der Umstand, dass es sich beim Vorfall vom 21. Juni 2023\num ein einmaliges Fehlverhalten der angeschuldigten Person handelt (auch weil in\nBezug auf die \"Nackenklatscher\" kein Verstoss gegen das Ethik Statut festgestellt werden konnte). Entsprechend ist in casu im Sinne von Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernd zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person an der Aufklärung des\nEthikverstosses freiwillig mitgewirkt und diesen zeitnah eingestanden hat sowie dass\nder Vorfall vom 21. Juni 2023 ein einmaliges Fehlverhalten während der über dreissigjährigen Trainerlaufbahn der angeschuldigten Person darstellt.\n\n109. In Übereinstimmung mit SSI ist schliesslich auch das Schweizer Sportgericht grundsätzlich\nder Ansicht, dass eine Verwarnung im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut vorliegend\nzielführend und angemessen ist. Anders als SSI erachtet das Schweizer Sportgericht angesichts der vorliegenden Umstände jedoch eine Busse von CHF 250.00 für nicht gerechtfertigt, insbesondere da die angeschuldigte Person keine bzw. nur sehr geringfügige finanzielle\nVorteile mit ihrer Trainertätigkeit erzielte. Entsprechend wird auf die Verhängung einer (zusätzlichen) Geldbusse nach Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut verzichtet und der entsprechende Antrag von SSI abgewiesen.\n\n21\nVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n110. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n111. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des von Beginn an kooperativen Verhaltens der angeschuldigten Person und angesichts dessen, dass\nder Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies und die Hauptverhandlung als Videokonferenz stattgefunden hat (und vergleichsweise kurz war), werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\nauf CHF 500.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere\nauch berücksichtigt, dass sich die angeschuldigte Person von Beginn an kooperativ gezeigt\nund die Durchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert hat, was letztlich zu einem\nvergleichsweise weniger aufwändigen Verfahren geführt hat.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n112. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO6 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n113. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten teilweise der angeschuldigten Person auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass i) nicht allen Feststellungen und Anträgen von SSI (vollumfänglich)\ngefolgt werden kann, mithin das Schweizer Sportgericht in Bezug auf die \"Nackenklatscher\"\nzu einem anderen Ergebnis gelangt und eine Busse im vorliegenden Fall nicht als gerechtfertigte Massnahme erachtet sowie dass ii) die angeschuldigte Person eines einmaligen\nVerstosses gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut für schuldig erklärt wird, überdies aber von den anderen im Raum stehenden Verstössen freigesprochen wird. Unter diesen Umständen sind\ndie Verfahrenskosten zu 2/3, mithin in Höhe von CHF 340.00 der angeschuldigten Person\naufzuerlegen und zu 1/3 in der Höhe von CHF 160.00 der Antragstellerin aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n"}