{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n106. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich\nbei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der physischen Integrität nach Art. 2.1.3 und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut handelt.\n\n19\nDas Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu als\nnicht unerheblich zu werten. Weiter ist bei der Prüfung aber auch miteinzubeziehen, dass\ndie angeschuldigte Person sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor\ndem Schweizer Sportgericht stets mitgewirkt und sich von Beginn weg kooperativ gezeigt\nhat.\n\n107. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens\nder angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes\nfestzuhalten:\n\n• Das Verhalten der angeschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Vorfall vom\n21. Juni 2023 verletzte die physische Integrität eines damals neunjährigen Kindes.\nNicht nur von einer erwachsenen Person mit langjähriger Erfahrung in der Leitung\nvon Hallentrainings, sondern von jeder volljährigen und urteilsfähigen Person wird\nbei der Erziehung, Disziplinierung und auch generell im Umgang mit Kindern ein sorgfältiges und verhältnismässiges Verhalten erwartet. Die angeschuldigte Person hat\nbeim Vorfall vom 21. Juni 2023 weder sorgfältig noch verhältnismässig agiert, zumal\neine Vielzahl an milderen, die physische Integrität des Kindes nicht verletzende Massnahmen zur Verfügung gestanden wären (z.B. Zurechtweisung, Ausschluss vom Training, sofortige Kontaktaufnahme mit den Eltern, Strafübungen etc.). Die angeschuldigte Person hat dabei ihre klare physische Überlegenheit eingesetzt, wobei es\nC._____ unmöglich war, sich gegen diesen Eingriff in seine physische Integrität in diesem Zeitpunkt zu wehren. Wenngleich nicht erstellt ist, dass die angeschuldigte Person C._____ geschlagen oder gegen eine Wand gedrückt hatte, findet diese Verhaltensweise in objektiver Hinsicht zweifelsohne keine Legitimation oder rechtfertigende oder entschuldigende Gründe.\n\n• Die angeschuldigte Person war im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juni 2023\nbereits bei der Befragung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowie anlässlich\nder Hauptverhandlung einsichtig, erkannte, dass sie mit ihrem Verhalten eine rote\nLinie überschritten hat und gestand das Fehlverhalten bereits von Beginn an. Dieses\nEingeständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen.\n\n• Die Umstände der Verletzung zeigen, dass sich die angeschuldigte Person in subjektiver Hinsicht als stark provoziert gefühlt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass\ndas Verhalten der Kinder, insbesondere vonC._____, klar nicht dem erwarteten Verhalten entspricht. Auch von einem neunjährigen Kind darf – nachdem es ein erstes\nMal ohne Not in einen Abfalleimer urinierte, nach dem Hinweis darauf, dass man das\nnicht darf und insbesondere nach einer erziehungstechnischen Massnahme (Strafputzen) – erwartet werden, dass es die Verwerflichkeit eines zweiten Mals erkennt\nund versteht, entsprechend handelt und auch allfälliger fremder Willensbeeinflussung Widerstand leisten kann (was auch dem Befragungsprotokoll von SSI vom 4.\nSeptember 2023 zu entnehmen ist, in dem C._____ das Strafputzen als \"blödeste\nStrafe\" bezeichnete). Dass die angeschuldigte Person entsprechend reagierte,\nschliesst seine Schuld jedoch nicht aus und rechtfertigt auch nicht seine Handlung.\n\n• Aufgrund der Tatsache, dass die \"Nackenklatscher\" abweichend vom Schlussbericht\nvon SSI nicht als Ethikverstoss qualifiziert wurden, kann somit auch festgehalten\n\n20\nwerden, dass sich die angeschuldigte Person während seiner dreissigjährigen Trainertätigkeit in einem einzigen Fall, nämlich dem Vorfall vom 21. Juni 2023, in einer Art\nund Wiese verhalten hat, welche das Ethik Statut verletzt. Dass es zu keinem anderen\nZeitpunkt zu einem solchen Vorfall wie demjenigen vom 21. Juni 2023 gekommen ist\nund es sich damit um einen Einzelfall handelt, kann insgesamt als strafmildernd berücksichtigt werden.\n\n• Die angeschuldigte Person strengte insofern eine Wiedergutmachung an, indem sie\nmit den Eltern von C._____ Kontakt aufnahm und ein Gespräch organisiert hat, um\neine Wiedereingliederung von C._____ in die Gruppe zu ermöglichen. Diese Wiedereingliederung von C._____ in der Trainingsgruppe der angeschuldigten Person ist basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen denn auch\nerfolgreich gewesen. Diese Anstrengung zur Wiedergutmachung ist daher strafmildernd zu berücksichtigen.\n\n108. In Bezug auf mögliche weitere strafmildernde und -verschärfende Punkte im Sinne von\nArt. 6.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gelangt das Schweizer Sportgericht nach Abwägung aller\nArgumente zu folgendem Ergebnis:\n\n"}