{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n101. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer\nvorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden\nAbberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden\noder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu\nCHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen\nausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht\nnach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein\nzeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.\n\n102. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-\nStatut. Demnach sind nach Abs. 1 \"alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden\nWirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder\ndes Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des\nVerschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre\noder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses\". Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn die\nTäterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit\nder von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt\noder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten\neiner minderjährigen Person begangen worden ist\". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3\nEthik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder\nReue, insbesondere tätige Reue, zeigt\".\n\n103. Im Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung führte\nSSI zur Frage der Sanktion Folgendes aus:\n\n18\n• Das Verhalten der angeschuldigten Person sei insgesamt als mittelschwer zu gewichten. Die angeschuldigte Person habe die physische Integrität eines noch sehr jungen,\nkörperlich vollkommen unterlegenen Kindes verletzt. Zudem übernehme die angeschuldigte Person als langjähriger und erfahrener Trainer eine besondere Führungsfunktion und Vorbildrolle, was sich durch das junge Alter der Sportler:innen und den\ndamit grossen Altersunterschied besonders prägend auswirke. Es sei deshalb von einem durchaus massgeblichen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen.\n\n• Strafmildernd wirke sich in erster Linie aus, dass es sich gemäss dem Kenntnisstand\nvon SSI beim Vorfall vom 21. Juni 2023 um einen Einzelfall handelte und es nicht zu\nwiederholten und/oder systematischen Vorfällen gekommen sei. Gemäss den erhaltenen Informationen trainiere die angeschuldigte Person seit rund 30 Jahren im betroffenen Verein und dieser sei ihr Lebenswerk.\n\n• Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juni 2023 wirke sich auch strafmildernd\naus, dass die Handlungen der angeschuldigten Person im Kontext des vorangehenden\nFehlverhaltes von C._____ zu sehen seien (zweifaches Urinieren an einer nicht dafür\nvorgesehenen Stelle).\n\n• Strafmildernd sei zudem zu werten, dass sich die angeschuldigte Person sowohl im\nVerfahren vor der Ethikkommission des STV wie auch im Untersuchungsverfahren bei\nSSI kooperativ zeigte und geständig gewesen sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass\ndie angeschuldigte Person mit den Eltern von C._____ Kontakt aufgenommen und\nein Gespräch organisiert habe, um eine Wiedereingliederung von C._____ in die\nGruppe zu ermöglichen. Diese Wiedereingliederung von C._____ in der Trainingsgruppe der angeschuldigten Person sei gemäss den Aussagen der Melderin denn\nauch erfolgreich gewesen.\n\n• Straferhöhend sei hingegen zu berücksichtigen, dass sich die angeschuldigte Person\nselbst ebenfalls als Opfer ansehe und die Schuld zumindest teilweise den Kindern\naufgrund ihres Verhaltens zuschiebe, was auf eine fehlende Einsicht hindeute.\n\n104. Die angeschuldigte Person führte anlässlich der Hauptverhandlung (teilweise auf Nachfrage\nhin) sinngemäss im Zusammenhang mit der Frage der Sanktion Folgendes aus:\n\n• Die angeschuldigte Person rechne mit einer Verwarnung und erachte eine solche\nauch als gerechtfertigt, da sie beim Vorfall vom 21. Juni 2023 eine rote Linie überschritten habe.\n• Eine Geldbusse und eine teilweise Übernahme von Kosten finde die angeschuldigte\nPerson angesichts der Einmaligkeit während seiner seit mehr als dreissig Jahren ausgeführten Tätigkeit als übertrieben, insbesondere, da er diese Tätigkeiten als Trainer\nehrenamtlich ausführe.\n\n105. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2\nEthik-Statut zu folgendem Ergebnis:\n\n"}