{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n 16\nSportler:innen und des geordneten Trainingsbetriebs ein. Zwar handelte es sich dabei nicht\num Berührungen zur Steuerung des Bewegungsablaufs, nichtsdestotrotz waren sie Bestandteil einer über rund dreissig Jahren angewendeten Trainingspraxis der angeschuldigten Person, weshalb sie bis zum Zeitpunkt der Kritik und insbesondere aufgrund der erstellten niedrigen Intensität als keine Verletzung der physischen Integrität im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik-\nStatut anzusehen sind. Bis zum Zeitpunkt der Kritik musste daher die angeschuldigte Person\nnicht davon ausgehen, dass die Handlung \"unerwünscht\" i.S.v. Art. 2.1.3 Ethik-Statut war.\nDarauf deutet auch hin, dass unbestrittenermassen die Anwendung der \"Nackenklatscher\"\nunverzüglich nach der Kritik eingestellt wurde.\n\n94. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erkennt das Schweizer Sportgericht, dass die\nvon der angeschuldigten Person angewendeten \"Nackenklatscher\" den Tatbestand von\nArt. 2.1.3 Ethik-Statut nicht erfüllen. Damit kommt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf\ndie \"Nackenklatscher\" in seiner rechtlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis als die\nAntragstellerin.\n\n3. Strafübungen\n\n95. Im Zusammenhang mit den erwähnten Strafen (Strafputzen und die Strafübungen Liegestützen und Tauklettern) erkennt SSI keine Verletzung der physischen Integrität nach Massgabe\nvon Art. 2.1.3 Ethik-Statut. Allerdings erachtet SSI (gemäss Untersuchungsbericht vom 2.\nMai 2024) die fehlende Matte zur Sicherung der Sportler:innen als \"nicht unproblematisch.\"\n\n96. Die angeschuldigte Person konnte während der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2024\nbegründet darlegen, weshalb die Benutzung einer Matte zur Sicherung von Sportler:innen\nbeim Tauklettern unter den gegebenen Umständen nicht sinnvoll und letztlich überdies gefährlicher sein könne.\n\n97. Strafen wie Strafputzen sowie Strafübungen wie Liegestützen und Tauziehen könnten grundsätzlich als beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere auch als unangemessene Trainingsmethoden in Betracht kommen, sofern sie im konkreten Fall eine gewisse Intensität erreichen. Eine Strafe wie das Putzen ist grundsätzlich ungeeignet \"Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorzurufen\" und erfüllt schon deshalb den\nTatbestand von Art. 2.1.3 Ethik Statut nicht. Liegestützen und Tauziehen als Strafübungen\nmüssten eine gewisse Intensität aufweisen, um die Schwelle einer Beeinträchtigung der physischen Integrität i.S.v. Art. 2.1.3 Ethik Statut zu erfüllen. Dies wird vorliegend von keiner\nPartei behauptet. Insbesondere kann als erstellt gelten, dass die entsprechenden Übungen,\nwenn sie als Strafe ausgesprochen werden, nicht über das Mass hinausgehen, welches sie\nohne Strafcharakter ausgesprochen werden. Da die entsprechenden Übungen in derselben\nIntensität in einer Situation ohne Strafabsicht offensichtlich nicht als zu intensiv oder \"unangemessen\" beanstandet werden, ist nicht ersichtlich warum dieselben Übungen in einer\nStrafsituation die Intensität eines Ethikverstosses erreichen sollen.\n\n98. Der Argumentation der angeschuldigten Person kann mangels weiterer Nachweise, dass die\nSicherheit gemäss der im Geräteturnen für die betreffende Altersgruppe gebräuchlichen Sicherheitsstandards nicht eingehalten wurden, gefolgt werden. Ausserdem hat auch SSI anlässlich der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass sie bezüglich \"der Sicherheitsvorkehrungen\" zu der \"der gleichen Meinung gekommen\" seien wie die angeschuldigte Person,\nnamentlich, \"dass nicht unbedingt Matten darunter sein müssen für solche Übungen\". Dazu\nführte SSI aus, dass es \"halt eine Sicherheitsvorkehrung [ist]. Kann sein, muss aber nicht.\"\nFolglich gelangt das Schweizer Sportgericht nach Würdigung beider Positionen zum\n\n17\nErgebnis, dass es sich bei den übrigen angewendeten Strafen und Strafübungen um keine\nBeeinträchtigungen der physischen Integrität der betroffenen Sportler:innen handelt und\ndass damit der Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut nicht erfüllt ist. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf die Strafübungen im Ergebnis der Ansicht von SSI.\n\n4. Zwischenfazit\n\n99. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die Handlungen der\nangeschuldigten Person einzig in Bezug auf den Vorfall vom 21. Juni 2023 den Tatbestand\nvon Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen und die physische Integrität von C._____ im Sinne von\nArt. 2.1.3 Ethik-Statut beeinträchtigten.\n\nB. Konsequenzen und Massnahmen\n\n1. Grundsätzliches\n\n100. Der Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar\n(vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das Schweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.\nDabei ist das Schweizer Sportgericht nach Art. 5.6 Abs. 2 Ethik-Statut nicht an die Anträge\nvon SSI gebunden.\n\n2. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung\n\n"}