{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n89. Ob die angeschuldigte Person von C._____ provoziert worden ist oder nicht, ist für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 2.1.3 Ethik-Statut unerheblich. Im Rahmen der Prüfung von\nArt. 2.1.3 Ethik-Statut ist des Weiteren auch nicht von Relevanz, ob der angeschuldigten Person die Vornahme der Handlungen im Nachhinein leidtuen – darauf wird, soweit für den\nvorliegenden Entscheid relevant, direkt an geeigneter Stelle in der Urteilsbegründung eingegangen (vgl. Rz. 107). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist damit erstellt, dass\ndie von der angeschuldigten Person vorgenommenen Handlungen am 21. Juni 2023 gegenüber C._____ den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer\n\n15\nSportgericht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Juni 2023 in seiner rechtlichen Würdigung im\nErgebnis der Ansicht von SSI.\n\n2. \"Nackenklatscher\"\n\n90. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 2. Mai\n2024 aus, dass die angeschuldigte Person mit der Anwendung von \"Nackenklatschern\" gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut verstossen habe. In diesem Zusammenhang erklärte SSI im Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024, dass zwar \"ein geringfügiges 'Tätscheln' des Nackens\ndie Schwelle einer Verletzung des Ethik-Statuts wohl nicht überschreitet\", dass \"allenfalls\neine Verletzung (…) aber dennoch bejaht werden [kann], wenn solche geringfügige Nackenklatscher, trotz bitte der Sportler:innen, diese zu unterlassen, wiederholt werden bzw. sie\nunabhängig von der Intensität unangemessene Berührungen der Sportler:innen darstellen.\"\nSSI führte weiter aus, dass einige Kinder diese Nackenklatscher als Schlagen empfunden hätten.\n\n91. Die angeschuldigte Person erklärte anlässlich der Hauptverhandlung sowie der Befragung\nvon SSI im Untersuchungsverfahren, dass diese Nackenklatscher \"[...] Berührungen im Sinne\neines 'hey, hör zu', oder aber auch 'hey, gut gemacht' [...]\" oder Mittel gewesen seien, um\ndie Aufmerksamkeit in einer lebendigen Trainingsgruppe von ca. neunjährigen Kindern zu\nholen, wenn es akustisch nicht funktioniert habe. Die angeschuldigte Person sei sich jedoch\nweder bewusst gewesen, dass sie diese Nackenklatscher oft angewendet habe, noch dass\ndiese von einigen Kindern als störend empfunden worden seien. Nachdem diese Kritik an\nsie herangetragen worden sei, hätte sie dies unverzüglich unterlassen und mit den Eltern\nneue Abmachungen im Umgang mit unaufmerksamen Kindern getroffen.\n\n92. Nach Würdigung der Positionen beider Parteien erachtet das Schweizer Sportgericht nicht\nohne weiteres erstellt, dass die \"Nackenklatscher\" als Handlungen im Sinne von Art. 2.1.3\nEthik-Statut zu werten sind. Insbesondere konnte SSI nicht darlegen, ob die angeschuldigte\nPerson diese Nackenklatscher selbst nach Bitte zur Unterlassung weiter angewendet hat\noder inwiefern sie unabhängig von der Intensität unangemessene Berührungen darstellten.\nAufgrund der Äusserungen der angeschuldigten Person ist zumindest davon auszugehen,\ndass diese Handlungen nicht beabsichtigt waren bzw. ihr erst mit Äusserung der Kritik im\nRahmen des Verfahrens von SSI bewusst geworden ist, dass die \"Nackenklatscher\" unerwünscht i.S.v. Art. 2.1.3 Ethik-Statut gewesen sein könnten. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht zur Verfügung stehenden Informationen und Ausführungen der Parteien ist\nsomit davon auszugehen, dass die \"Nackenklatscher\" in erster Linie im Interesse eines geordneten und sicheren Trainings eingesetzt wurden. Gegen die Erfüllung des Tatbestands\nvon Art. 2.1.3 Ethik-Statut spricht ferner, dass unmittelbar nach der Kritik die angeschuldigte\nPerson neue Abmachungen zur Anpassung der Trainingsmethoden getroffen hat.\n\n93. Unweigerlich handelt es sich bei solchen \"Nackenklatschern\" um (physische) Berührungen,\nwobei die physische Integrität in jedem Fall betroffen ist. Zur Beurteilung, ob ein Eingriff in\ndie physische Integrität unrechtmässig erfolgt und jene Intensität aufweist, die erforderlich\nist, um den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut zu erfüllen, sind nicht zuletzt auch die\nGebräuchlichkeiten und konkreten Umstände einer bestimmten Sportart zu berücksichtigen. So finden zwischen Trainer:innen und Sportler:innen im Geräteturnen (wie auch im\nKunstturnen) und in jedem Alter bspw. zur Sicherung bestimmter Übungen, zur Analyse oder\nzur Steuerung von Bewegungsabläufen zahlreiche Berührungen statt, was insbesondere der\nBewegungsführung, Sicherheit und Leistungssteigerung der Sportler:innen dient. Die angeschuldigte Person setzte \"Nackenklatscher\" insbesondere als aufmerksamkeitssteigerndes\nund motivierendes Mittel und damit in ihrer Wahrnehmung als im Interesse der\n\n"}