{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n82. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 5.13 Abs. 1 Ethik-Sta-\ntut in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss\nArt. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines\nInkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor\ndem Schweizer Sportgericht am 15. Juli 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des\nVerfRegl vom 1. Juli 2024.\n\nVII. Materielles\nA. Verstösse gegen das Ethik-Statut\n\n83. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit \"Ethikverstösse\", um sodann unter Art. 2.1\nbis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik-\nStatut \"Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können\".\nWie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.3\nEthik-Statut (Verletzung der physischen Integrität) zur Beurteilung. Unter den Tatbestand\nvon Art. 2.1.3 fällt in den Worten des Ethik-Statuts \"jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung der physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte\nHandlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen\nkönnen, insbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene Trainingsmethoden oder Verabreichung von Alkohol oder Drogen unter Zwang\".\n\n84. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch\nwurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen Vorfälle unter dem Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut zu prüfen:\n\n14\n1. Vorfall vom 21. Juni 2023\n\n85. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 2. Mai\n2024 aus, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem\nVorfall vom 21. Juni 2023 gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut verstossen habe. Eine weitergehende,\ndetaillierte Begründung bzw. Subsumtion in dieser Hinsicht wurde von SSI nicht vorgetragen.\n\n86. Von Seiten der angeschuldigten Person liegen zur möglichen Erfüllung des Tatbestands von\nArt. 2.1.3 Ethik-Statut keine konkreten Ausführungen vor. Die angeschuldigte Person hat sowohl im Untersuchungsverfahren vor SSI wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem\nSchweizer Sportgericht umfassend Auskunft erteilt. Die angeschuldigte Person hat bestätigt,\ndass sie in der Trainingshalle das Bein des auf der Matte sitzenden C._____ gepackt, C._____\nvon der Matte gezogen, ihn am Nacken haltend aus der Trainingshalle geführt und ausserhalb der Trainingshalle an die Wand gestellt hat.\n\n87. In casu bestritten sind die Fragen, ob die angeschuldigte Person C._____ eine Ohrfeige verpassen wollte, bevor er ihn von der Matte zog und ob er ihn ausserhalb der Trainingshalle\nan die Wand drückte (oder gar stiess). Zudem ungeklärt ist die Frage, in welcher Intensität\ndie geschilderten Sachverhaltselemente letztlich abliefen. So schildert SSI, dass die angeschuldigte Person C._____ \"von der Matte geschleudert\" habe und letzterer sodann \"auf\ndem Boden [aufschlug]\" und dass C._____ im Rahmen seiner Befragung im Anschluss an\ndiesen Vorfall Atembeschwerden und noch zwei weitere Tage Schmerzen verspürt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung erkannte die angeschuldigte Person, dass C._____ beim Wegziehen von der Matte \"ein bisschen geflogen sei.\" Im Rahmen der Befragung von SSI im Untersuchungsverfahren attestierte die angeschuldigte Person (gemäss Protokoll in der Beilage\nzum Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024), dass sie bei dieser Handlung \"nicht so zimperlich [war]\" und dass C._____ dabei \"ein wenig spickte.\" Mit Bezug auf das Hinausführen am\nNacken erklärte die angeschuldigte Person im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er\nC._____ \"nicht gerade sanft [am Nacken] gehalten\" habe, sondern \"bestimmt\" und dass er\n\"sicherlich mehr [hätte] zudrücken können.\"\n\n88. Nach Würdigung beider Positionen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass\nes sich bereits bei den unbestrittenen Sachverhaltselementen um eine Beeinträchtigung der\nphysischen Integrität von C._____ handelt. In dem die angeschuldigte Person C._____ (mindestens unsanft) am Bein packte und von der Matte hinunterzog, und C._____ sodann (mindestens unsanft) am Nacken hielt und aus der Trainingshalle führte, hat sie eine unerwünschte Handlung vorgenommen, die im damaligen Moment angetrieben durch die Provokation von C._____ auch beabsichtigt war. Die angeschuldigte Person hat – selbst bei geringerer Intensität der Handlung als teilweise von SSI und den befragten Personen nach Massgabe des Untersuchungsberichts umschrieben – mindestens erkennen müssen, dass diese\nHandlung geeignet war, Schmerzen zu verursachen. Damit sind die Tatbestandsmerkmale\nvon Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllt und die vorliegend in Frage stehenden Handlungen der\nangeschuldigten Person als Handlungen im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik-Statut zu werten.\n\n"}