{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n76. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt\nder Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer\nSportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von\nPersonen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut):\n\n77. Der Turnverein X._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied des STV (vgl.\nZiff. 001 und 002 der Statuten des Turnvereins X._____, Stand 2014). Der STV ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b) Ethik-Statut und der Turnverein X._____ eine\nsolche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c) Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) Ethik-\nStatut gilt dieses unter anderem auch für Betreuer:innen von Sportler:innen gemäss Art. 1.1\nAbs. 3 lit. e), wie zum Beispiel Trainer:innen. Als natürliche Personen gemäss Art. 1.1 Abs. 3\nlit. e) Ethik-Statut gelten Sportler:innen, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.\n\n78. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik-\nStatut unbestritten Trainer im Turnverein X._____ und somit der Trainer der von den möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) Ethik-Statut erfasst. Bei seiner Tätigkeit als Trainer handelte es sich um ein ehrenamtliches Engagement. Die angeschuldigte Person war ausserdem Ehrenmitglied vom Turnverein X._____ und stand im Zeitpunkt des Vorfalls vom 21. Juni 2023 in der Hauptverantwortung der Geräteriege, die der Turnverein\nX._____ gemeinsam mit dem Turnverein Y._____ organisierte. Damit ist die angeschuldigte\nPerson auch als Angestellte oder Beauftragte einer Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1\nAbs. 3 lit. d) Ethik-Statut diesem unterstellt. Des Weiteren war die angeschuldigte Person\nbzw. der Trainer JS-Experte im Geräteturnen (mit regelmässigen Einsätzen als Leiter) und\nverfügt über eine JS-Anerkennung in den Sportarten Snowboard und Ski Alpin.\n\n79. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2024 erklärte die angeschuldigte Person,\ndass sie sich bewusst sei, dass es im Schweizer Sport Ethikregeln geben würde; diese seien\nbekannt und würden \"immer als Lektion auch in den JS-Kursen\" thematisiert werden, vor\nallem in den letzten drei bis vier Jahren. Sie sei sich ausserdem bewusst, dass sie aufgrund\nihrer Tätigkeiten im Sport unter diese Regeln fallen würde. Ausserdem führte die angeschuldigte Person anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass dies \"jetzt ein Inhalt in der Ausbildung\" sei und sie als JS-Experte verpflichtet sei, \"das einzubauen in der Theorie als Ethik-\nTeil\". Schliesslich bestätigte sie auf Nachfrage hin, dass auch das \"Ethik-Statut von Swiss\nOlympic\" dazugehören würde und erklärte, dass sie glaube, dass sie als Expert:innen \"das\n[…] mal unterschrieben\" hätten. Sie hätten im Sportlager des STV unterschreiben müssen,\n\"um die Kenntnisnahme und die Befolgung dieser Regeln des Ethik-Statuts zu bestätigen.\"\nSchliesslich präzisierte die angeschuldigte Person anlässlich der mündlichen Verhandlung,\ndass sie dies \"letztes und vorletztes Jahr\" unterschreiben musste und dass die Informationen\nzum Ethik-Statut direkt durch den STV erhalten habe und sie als Trainer und Experte alle\n\n13\nzwei Jahre nach Magglingen an Modulfortbildungen gehe; die letzte Fortbildung sei im Dezember 2022 gewesen und die nächste folge im Dezember 2024.\n\n80. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts\ndamit festgehalten werden, dass dieser insbesondere aufgrund der Trainertätigkeit der angeschuldigten Person sowie ihrer Hauptverantwortung der Geräteriege und der Tätigkeit als\n\"JS-Experte\" im Geräteturnen gegeben ist. Schliesslich ist basierend auf den Ausführungen\nder angeschuldigten Person anlässlich der mündlichen Verhandlung davon auszugehen,\ndass sie bereits seit mehreren Jahren, spätestens jedoch seit Dezember 2022 Kenntnis vom\nEthik-Statut hatte und bereits in den Jahren 2022 und 2023 mittels Unterschrift die Kenntnisnahme und die Befolgung \"dieser Regeln des Ethik-Statuts\" bestätigt hat. Die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht gilt damit als von beiden Parteien unbestrittenermassen anerkannt.\n\n81. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss\ndessen Art. 1.2 Abs. 1 \"auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen\nund Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang\nmit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit\nauswirken kann\". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person\nstand als Trainer der Kinder mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang und fällt damit unter\nden sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1.\nAusserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit\nim Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu\nzweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar.\n\n"}