{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n69. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder\ndes Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10\nder Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024)\n\n11\nist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-\nStatut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor,\ndass die Stiftung Schweizer Sportgericht \"für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die\nihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-\nStatut des Schweizer Sports angetragen werden\". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls\n\"in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder\ndem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist\". Schliesslich ist das Schweizer\nSportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl\neröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n70. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Ethik-Statut, welches\nam 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von\npotenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten\nvon Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den\nobigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher\nzu bejahen.\n\n71. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt\nsich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von\nSwiss Olympic und dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die \"Beurteilung durch die Disziplinarkammer\" verweist. Wie (dort) unter Traktandum 9 festgehalten, sind gemäss dem\nBeschluss vom 24. November 2023 die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und\ndamit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen.\nEntsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig,\nfür welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2\nder Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).\n\n72. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur\nBeurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt und auch während der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2024 die\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten.\n\nVI. Anwendbares Recht\n73. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic\nper 1. Januar 2022 beschlossen hat.\n\n74. Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten\nper 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 die\nRede.\n\n12\n75. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von\nSwiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und\nZuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle\nund die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 68 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das\nSchweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK\nzuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2023 (somit\nnach Inkrafttreten des Ethik-Statuts) nicht in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich\ndes Ethik-Statuts in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gegeben ist.\n\n"}