{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n59. Die angeschuldigte Person erklärte, dass sie C._____ am Bein gepackt und von der 40 cm\ndicken Matte heruntergezogen habe, auf welcher C._____ gesessen sei. Ausschlaggebend\nhierfür sei nicht das Eingeständnis von C._____ gewesen, dass er es gewesen sei, der in einen Abfalleimer uriniert habe, sondern die aus Sicht der angeschuldigten Person schelmische und respektlose Art, wie C._____ dies eingestanden habe, als die angeschuldigte Person die Trainingsgruppe versammelt und damit konfrontiert habe. So habe die angeschuldigte Person C._____ zunächst gefragt, weshalb er in den Abfalleimer uriniert habe, worauf\nC._____ geantwortet habe: \"Weil es lustig ist.\" Anschliessend sei es zur oben geschilderten\nReaktion der angeschuldigten Person gekommen. Sodann habe die angeschuldigte PersonC._____ , nach dem dieser aufgestanden sei, am Nacken gehalten und ihn aus der Halle\ngeführt (wobei der Ausgang ungefähr sieben Meter entfernt gewesen sei). Dort habe er\nC._____ sein Handy gegeben, wobei er vorher noch die Nummer des Vaters von C._____\ngewählt habe, damit dieser ihn abholen könne.\n\n60. Die angeschuldigte Person bestreitet, C._____ eine Ohrfeige verpasst zu haben. Die Handbewegung sei eine \"Drohgebärde\" gewesen, wobei er \"sicher\" nicht zugeschlagen habe. Zudem könne sich die angeschuldigte Person nicht mehr an ein angebliches An-die-Wand-drü-\ncken oder -stossen erinnern, sondern er habe C._____ \"an die Wand gestellt\".\n\n61. Die angeschuldigte Person gestand sowohl bei seiner Befragung durch die SSI nach Massgabe des Untersuchungsberichts als auch während der Hauptverhandlung ein, dass er beim\nVorfall vom 21. Juni 2024 zu hart gewesen sei. Darüber hinaus habe er gelernt, dass er zu\neinem früheren Zeitpunkt Gespräche mit den Eltern hätte führen und klare Regeln hätte\naufstellen müssen. Das sei etwas, was er seit dem Vorfall so mache.\n\n2. \"Nackenklatscher\"\n\n62. Die angeschuldigte Person habe \"Nackenklatscher\" als aufforderndes Mittel zur Stärkung\ndes Fokus einer lebendigen Kindertrainingsgruppe eingesetzt, wenn die Kinder auf seine Anweisungen jeweils nicht reagiert hätten. Dann habe es manchmal kleine Berührungen am\nHinterkopf oder an der Schulter gegeben. Solche \"Nackenklatscher\" habe die angeschuldigte\nPerson nicht zur Strafe eingesetzt, sondern um die Aufmerksamkeit zu holen, wenn es akustisch nicht funktioniert habe.\n\n10\n63. Mit gewissen Kindern hätten solche \"Nackenklatscher\" besser funktioniert; die angeschuldigte Person habe sie dann jeweils kurz am Arm gehalten und gesagt \"ruhig, konzentrieren,\njetzt machen wir das nochmals\". Er habe nach der Kritik diese Nackenklatscher dann jedoch\nauf der Seite belassen. Es sei ihm selbst nie so bewusst gewesen, dass er dies so häufig mache. Im Fall von mangelnder Aufmerksamkeit mit Kindern oder wenn Anweisungen nicht\nbefolgt würden, hätten sie (Leiter:innen) mit den Eltern nun andere Abmachungen getroffen. Sofern die Leiter:innen nicht zufrieden seien, gebe es eine Strafe, die darin bestehe,\ndass die Kinder im Geräteraum eine Auszeit bis zum nächsten Gerätewechseln nehmen\nmüssten; solche Strafen müssten inzwischen aber ganz selten ausgesprochen werden.\n\n3. Strafübungen\n\n64. Mit Bezug auf die von SSI als \"nicht unproblematisch\" eingestufte Strafübung Tauklettern\nverstehe die angeschuldigte Person die Problematik nicht. Sie habe am Tau noch nie einen\nUnfall gehabt. Das Einzige, was passieren könne, seien Blasen an den Händen, wenn sich die\nKinder abschleifen lassen würden (was alle drei Jahre einmal geschehe). Eine dicke Matte\nunter dem Tau vermittle eine falsche Sicherheit, wodurch sich die Kinder abwärts weniger\nhalten würden. Ein unkontrollierter Fall sei dann viel schlimmer. Tauklettern sei eine Grundvoraussetzung zum Reck- und Barrenturnen.\n\n65. Die angeschuldigte Person instruiere darüber hinaus jeweils die neuen Kinder, wie sie das\nTau zu klettern hätten und worauf sie achten müssten. Die Kinder müssten nur so weit klettern, wie sie mögen und es gebe keine Konsequenzen, wenn sie nicht bis ganz oben klettern\nwürden. Eine dicke Matte unter dem Tau habe sie auch in anderen Trainingshallen noch nie\ngesehen, auch nicht beim Kunstturnen.\n\n4. Sanktion\n\n66. Die angeschuldigte Person rechne mit einer Verwarnung und erachte eine solche auch als\ngerechtfertigt, da sie beim Vorfall vom 21. Juni 2023 eine rote Linie überschritten habe.\n\n67. Eine Geldbusse und eine teilweise Übernahme von Kosten finde die angeschuldigte Person\nangesichts der Einmaligkeit während ihrer seit mehr als dreissig Jahren ausgeführten Tätigkeit als übertrieben, insbesondere, da sie diese Tätigkeiten als Trainer ehrenamtlich ausführe.\n\nV. Zuständigkeit\n68. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten\nim Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im\nSinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten\noder mutmasslichen Missständen.\n\n"}