{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n 8\n48. SSI sei sich jedoch bewusst, dass Kinder im Alter von C._____ ein schwieriges und provozierendes Verhalten an den Tag legen könnten und dies eine besondere Herausforderung für\nTrainer:innen darstellen könne. Die von SSI befragten Personen hätten darauf hingewiesen,\ndass C._____ zusammen mit zwei Freunden ein besonders anstrengendes Verhalten an den\nTag legen könne. Alleine diese Umstände würden die Handlungen der angeschuldigten Person jedoch nicht zu rechtfertigen vermögen. Als langjähriger und erfahrener Trainer müsse\nvon der angeschuldigten Person erwartet werden können, dass sie auf Provokationen von\nminderjährigen Kindern angemessen reagiere und sich nicht von ihren Emotionen überwältigen lasse und dabei gar handgreiflich würde. Im Rahmen der Strafzumessung seien die\nProvokationen von C._____ hingegen mitzuberücksichtigen.\n\n2. \"Nackenklatscher\"\n\n49. SSI erachtet ferner als erwiesen, dass die angeschuldigte Person während Trainingseinheiten\nden Kindern wiederholt sogenannte \"Nackenklatscher\" verpasst habe. Diese \"Nackenklatscher\" würden über ein geringfügiges Tätscheln hinausgehen und damit ebenfalls Art. 2.1.4\ndes Ethik-Statuts verletzen. Dies insbesondere, weil aus Gesprächen und Befragungen ergangen sei, dass einige Kinder diese \"Nackenklatscher\" als Schlagen empfunden hätten.\n\n50. Auch bei diesen Handlungen seien keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe\nersichtlich. SSI erkennt zwar an, dass in heiklen Trainingssituationen die Aufmerksamkeit von\nabgelenkten Kindern wiederhergestellt werden müsse. Dies könne aber auch ohne berührende Handlungen erfolgen.\n\n3. Strafübungen\n\n51. SSI hat sich im Rahmen ihrer Untersuchung mit möglichen Verletzungen des Ethik-Statuts\nim Zusammenhang mit den Strafübungen Liegenstützen und Tauklettern befasst.\n\n52. Als \"nicht unproblematisch\" stufte SSI in ihrem Untersuchungsbericht die Strafübung Tauklettern ein, zumal die angeschuldigte Person jeweils keine Matte zur Sicherung benutzt\nhabe. Sie werde deshalb angehalten, für eine angemessene Sicherheit zu sorgen und auch\ndie Verhältnismässigkeit zu achten. Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte SSI, dass\nhierfür eine ständige Aufsichtsperson erforderlich sei, welche auch die entsprechenden Instruktionen geben könne - SSI sei jedoch \"zu der gleichen Meinung gekommen\" wie der\nTrainer, \"dass nicht unbedingt Matten darunter sein müssen für solche Übungen\".\n\n53. SSI konnte im Zusammenhang mit allen untersuchten Strafübungen u.a. mangels genügender Intensität keine Verletzung des Ethik-Statuts feststellen.\n\n4. Sanktion\n\n54. SSI stufte die durch die angeschuldigte Person mutmasslich begangene Verletzung des Ethik-\nStatuts in ihrem Untersuchungsbericht als insgesamt \"mittelschwer\" ein. Die angeschuldigte\nPerson verletze durch ihr Verhalten die physische Integrität eines Kindes und übernehme als\nlangjähriger und erfahrener Trainer eine besondere Führungsfunktion und Vorbildrolle, weshalb von einem massgeblichen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei.\n\n55. Strafmildernd für die angeschuldigte Person wirke sich in erster Linie aus, (i) dass es sich\ngemäss Kenntnisstand von SSI beim Vorfall vom 21. Juni 2023 um einen Einzelfall gehandelt\nhabe, (ii) dass die Handlungen der angeschuldigten Person im Kontext des vorangehenden\nFehlverhaltes von C._____ zu sehen seien (zweifaches Urinieren an nicht dafür vorgesehenen Stellen), (iii) dass sich die angeschuldigte Person sowohl im Verfahren vor der\n\n9\nEthikkommission des STV wie auch im Untersuchungsverfahren von SSI kooperativ gezeigt\nhabe und geständig gewesen sei, und (iv) dass die angeschuldigte Person mit den Eltern von\nC._____ Kontakt aufgenommen und ein Gespräch organisiert habe, um eine Wiedereingliederung von C._____ in die Trainingsgruppe zu ermöglichen, was letztlich auch erfolgreich\ngewesen sei.\n\n56. Im Zusammenhang mit den \"Nackenklatschern\" wirke sich strafmildernd aus, dass die angeschuldigte Person diese Handlung unterliess, als sie darauf angesprochen worden sei.\n\n57. Als leicht straferhöhend sei hingegen zu berücksichtigen, dass sich die angeschuldigte Person selbst ebenfalls als Opfer ansehe und die Schuld zumindest teilweise den Kindern aufgrund ihres Verhaltens zuschiebe, was auf eine fehlende Einsicht hindeute.\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n58. Die Vorbringen der angeschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung (teilweise auf\nNachfrage hin) lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:\n\n1. Vorfall vom 21. Juni 2023\n\n"}