{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n41. SSI verwies auf den Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 und hatte zu diesem Zeitpunkt\nkeine weiteren Ergänzungen oder Anträge. Im Rahmen des Schlussvortrags beantragte SSI\nzudem erneut, es seien die Kosten des Verfahrens A._____ aufzuerlegen und SSI eine Entschädigung ihrer Parteikosten im Verfahren zuzusprechen. Für das vorliegende Verfahren\nseien Kosten in Höhe von CHF 2'500.00 entstanden. Aufgrund dessen beantragte SSI eine\npauschale Parteientschädigung von CHF 750.00. SSI sei es bewusst, dass es ein ehrenamtliches Amt sei und dass A._____ \"quasi nichts dabei verdiene\". Zudem stellte SSI folgende\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass A._____ gegen Artikel 2.1.3 des Ethik Statuts verstossen habe.\n2. Es sei A._____ schriftlich zu verwarnen.\n3. Es sei gegenüber A._____ im Sinne von Artikel 6.1 Abs. 1 lit. e des Ethik-Statuts eine\nGeldbusse in der Höhe von CHF 250.00 auszusprechen.\n4. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI sei in Höhe von CHF 750.00\nA._____ aufzuerlegen.\n5. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht seien A._____ aufzuerlegen.\n6. SSI sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid zu informieren.\n\n4\nReglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).\n\n7\n7. Das Bundesamt für Sport sei durch das Schweizer Sportgericht mit dem Dispositiv des\nEntscheides zu bedienen.\"\n\n42. Die angeschuldigte Person bestätigte, den Untersuchungsbericht zur Kenntnis genommen\nzu haben und hatte zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ergänzungen oder Anträge. Im Rahmen des Schlussvortrags erklärte die angeschuldigte Person, dass sie mit der schriftlichen\nVerwarnung leben könne. Die finanzielle Strafe dürfe im Ehrenamt hingegen nicht sein, finde\nsie, womit sie auf die Busse und die Verfahrenskosten vor SSI sowie diejenigen im Verfahren\nvor dem Schweizer Sportgericht verwies.\n\n43. Am Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei.\n\nIV. Positionen der Parteien\n44. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen\nder Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente\nder Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in\ndiesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der\nAnsprüche nicht erwähnt werden.\n\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n45. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung können wie folgt zusammenfasst werden:\n\n1. Vorfall vom 21. Juni 2023\n\n46. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person das mutmassliche Opfer, als dieser\nauf einer grossen Matte stand, am rechten Bein gepackt und ihn von der Matte gezogen\nhabe, sodass er mit dem Rücken und dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen sei. Als\nC._____ aufgestanden sei, habe ihn die angeschuldigte Person am Nacken gepackt, sodass\nC._____ Mühe mit dem Atmen gehabt habe. Daraufhin habe die angeschuldigte Person\nC._____ aus der Halle geführt, wo er C._____ gegen die Wand gestellt habe. Anlässlich der\nHauptverhandlung erklärte SSI, dass die von gewissen befragten Personen erwähnten Sachverhaltselemente einer angeblichen Ohrfeige (bevor die angeschuldigte Person C._____ am\nBein packte) sowie des Drückens an die Wand (nachdem die angeschuldigte Person C._____\naus der Turnhalle geführt hatte) für die beantragte Sanktion bzw. die Strafzumessung unberücksichtigt geblieben seien, weil diese Sachverhaltselemente nicht erstellt worden seien.\n\n47. Die beschriebenen Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vorfall würden eine Verletzung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut (Verletzung der physischen Integrität) darstellen. Die angeschuldigte Person habe durch ihre in Frage stehenden Handlungen unbestrittenermassen\nbewusst auf den Körper von C._____ und auf seine Gesundheit eingewirkt und damit zudem\nleichte Verletzungen verursacht, die C._____ auch noch zwei Tage nach dem Vorfall beklagt\nhabe. Diese Handlungen seien vergleichbar mit dem strafrechtlichen Tatbestand der Tätlich-\nkeit5.\n\n5\nGemäss Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 (StGB).\n\n"}