{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n27. Mit Eröffnungsschreiben vom 15. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und informierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung\nSportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 15. Juli 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des\nvorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und\ndiejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem STV als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt,\num die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden\ndie Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 2. August 2024 das Recht haben würden,\nin schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei\ndarauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für den STV gelte, falls er Parteistellung\nbeantragen würde.\n\n28. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 teilte der STV mit, dass der STV darauf verzichte, Parteistellung zu beantragen.\n\n29. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 teilte SSI unter anderem mit, dass sie vollumfänglich auf\nden Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 verweise und sich ausdrücklich vorbehalte, auf\neine allfällige Stellungnahme der Parteien eine Stellungnahme einzureichen und/oder weitere Anträge zu stellen.\n\n30. Am 5. August 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der\nStellungnahmen bzw. des Schreibens von SSI vom 25. Juli 2024, wobei es darauf hinwies,\ndass die angeschuldigte Person innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und der STV auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet habe. Mit gleichem Schreiben\nvom 5. August 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien ausserdem darüber, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehme.\n\n31. Mit E-Mail vom 19. August 2024 stellte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht ein\nSchreiben des Sekretariats des Schweizer Sportgerichts an SSI zur Weiterleitung an die gesetzliche Vertretung von C._____ zu.\n\n32. Am 29. August 2024 reichte SSI die von den Eltern von C._____ unterzeichnete \"Erklärung\nzur Parteistellung\" ein, gemäss welcher sie als Inhaber:innen der elterlichen Sorge von\nC._____ auf eine Parteistellung im Verfahren verzichten.\n\n33. Am 13. September 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 25. September 2024 zu\nunterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das\nGericht die Untersuchung als vollständig erachte und ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen\n(bis zum 27. September 2024) zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass eine mündliche\n\n6\nVerhandlung stattfinden werde und dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl4 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer\nSportgerichts publiziert werde.\n\n34. Gleichentags, am 13. September 2024, unterzeichnete die angeschuldigte Person die Verfahrensverfügung elektronisch.\n\n35. SSI unterzeichnete die Verfahrensverfügung am 17. September 2024 elektronisch.\n\n36. Die Frist zur Stellung von Ergänzungsbegehren von 10 Arbeitstagen ist am 27. September\n2024 unbenutzt abgelaufen.\n\n37. Am 8. Oktober 2024 - nach Rücksprache mit den Parteien - wurden diese zur Hauptverhandlung am 16. Oktober 2024 um 13.30 Uhr in Form einer Videokonferenz eingeladen. Ausserdem wurden die Parteien mit gleichem Schreiben vom 8. Oktober 2024 unter anderem über\nden Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und\nüber die Aufzeichnung der Verhandlung informiert.\n\n38. Am 16. Oktober 2024 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht\nwurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat\nder Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung\ndie angeschuldigte Person sowie SSI, vertreten durch Nicolas Chardonnens, teil.\n\n39. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass sie keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts, keine weiteren Einwände und keine Vorfragen hätten und\ndass sich keine unberechtigten Personen in ihren jeweiligen Räumen befänden.\n\n40. Im Anschluss hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten.\n\n"}