{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-3_2024-11-15.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-3---Entscheid-vom-15-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0e48376cdc55aba7b10a8568386ce5c"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 15.11.2024 SSG 2024/E/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:05", "Checksum": "c308c4c8723f8321e06f9c487a4a7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3\n\n 2\nhabe der Trainer alle Knaben auf einer grossen Matte zusammengerufen und gefragt, wer in\nden Eimer uriniert habe. Ihr Sohn habe sich gemeldet, woraufhin der Trainer versucht haben\nsoll, ihm eine Ohrfeige zu verpassen. Ihr Sohn sei jedoch ausgewichen. Daraufhin habe der\nTrainer ihren Sohn am rechten Fuss von der Matte heruntergerissen, sodass er mit dem Rücken und eventuell auch mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei. Nachdem ihr Sohn\nwieder aufgestanden sei, habe der Trainer ihn am Nacken gepackt, aus der Halle geführt und\ndort gegen die Wand gestossen. Dabei habe sich ihr Sohn eventuell ebenfalls den Kopf angeschlagen. Weiter erklärte B._____ in der Meldung vom 8. Juli 2023, dass ihr Ehemann\nnach dem Vorfall einen Anruf vom Vereinspräsidenten vom Turnverein X._____ erhalten\nhabe. Dieser habe erzählt, dass der Vater einer der anderen Knaben den Vorfall gemeldet\nhabe. Der Vereinspräsident habe die Haltung vertreten, dass dies nicht gehe und vorgeschlagen, ein Gespräch mit der Ethikkommission vom Schweizerischen Turnverband (\"STV\") zu\nführen. Weiter habe er sie darauf hingewiesen, dass der Trainer bis zu den Sommerferien\nnicht mehr in der Halle sein werde. Das Gespräch mit der Ethikkommission vom STV habe\nam 3. Juli 2023 in der Kinderarztpraxis Z._____ in Winterthur stattgefunden und sei von der\nKinderärztin D._____ geführt worden.\n\n1. Vorabklärungen\n\n9. Im Rahmen der Vorabklärungen nahm SSI unter anderem am 12. Juli 2023 telefonischen\nKontakt mit B._____ auf und führte am 13. Juli 2023 ein Telefonat mit dem Präsidenten des\nTurnvereins X._____ (E._____).\n\n10. Mit E-Mail vom 14. Juli 2023 liess E._____ SSI das Protokoll des Gesprächs vom 3. Juli 2023\nmit der Ethikkommission vom STV zukommen, an welchem die Kinderärztin D._____,\nE._____, der Trainer sowie die Eltern von C._____ und C._____ teilgenommen haben. Gemäss Angaben von SSI in ihrem Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 würde aus dem Protokoll hervorgehen, dass das Ziel des Gesprächs eine konstruktive Aussprache zwischen den\nAnwesenden bezüglich dem in Frage stehenden Vorfall gewesen sei. Zudem sei angestrebt\nworden, eine Vereinbarung abzuschliessen, damit die Sache einvernehmlich gelöst werden\nkönne. Nach Angaben von SSI sei im Protokoll sodann der von allen Parteien unbestrittene\nSachverhalt festgehalten worden. Demnach seien sich alle Anwesenden darüber einig gewesen, dass C._____ sowie andere Knaben am besagten Nachmittag beim Hauswart zum\nStrafputzen angetreten gewesen seien, da sie davor an einem anderen Ort als in die Toilette\nuriniert hätten. An diesem Tag hätte C._____ aber wiederum in einen Kehricht uriniert, weswegen der Trainer die Kinder in die Halle gerufen habe. Dort habe sich C.______ auf die\nFrage des Trainers, wer in den Kehricht uriniert habe, sofort gemeldet. Daraufhin habe der\nTrainer C.______ am rechten Bein von der Matte gezogen, am Nacken gepackt und aus der\nHalle geführt. Dabei habe C._____ Mühe beim Atmen gehabt. Draussen habe der Trainer\nC._____ an die Wand gedrückt. Im Nachgang habe C._____ vom Trainer ein Handy erhalten,\num seinen Vater anzurufen, damit dieser ihn abhole. Beim Eintreffen des Vaters habe sich\nder Trainer bei C._____ und seinem Vater entschuldigt. Weiter sei als unbestritten festgehalten worden, dass der Trainer in vorangehenden Trainingseinheiten Kindern Nackenklatscher ausgeteilt habe, was einige Kinder als Schlagen empfunden hätten. Gemäss Angaben\nvon SSI sei hingegen umstritten und weiterhin unklar, ob der Trainer versucht haben soll,\nC._____ eine Ohrfeige zu verpassen. Schliesslich seien im Protokoll Beschlüsse gefasst worden.\n\n11. Am 25. Juli 2023 führte SSI ein Telefonat mit B._____, in dem B._____ ihre Erwartungshaltung an die Trainingssituation kundgetan und darauf hingewiesen habe, dass die Situation\nohne bestimmte Massnahmen (wie z.B. zielgerichtetes Coaching) nicht auf die gleiche Art\nund Weise weitergehen könne.\n\n3\n12. Tags darauf, am 26. Juli 2023, meldete sich der Vater (F._____) von C._____ bei SSI, und\nerklärte, dass er sich mit seiner Ehefrau B._____ und mit seinem Sohn austauschen werde\nund sich danach wieder bei SSI melden werde.\n\n13. Mit E-Mail vom 2. August 2023 meldete sich B._____ bei SSI, wobei sie ihre Ansicht kundtat,\ndass die angeschuldigte Person keine Kinder mehr trainieren solle.\n\n2. Untersuchungsverfahren\n\n14. Am 14. August 2023 informierte SSI die Verfahrensbeteiligten, Swiss Olympic und die betroffenen Sportorganisationen (Turnverein X._____ und STV) über die Eröffnung der Untersuchung. Dabei informierte SSI den Trainer unter anderem darüber, dass er in der eröffneten\nUntersuchung als angeschuldigte Person im Zusammenhang mit möglichen Ethikverstössen\nim Sinne von Art. 2 des Ethik-Statuts gelten würde. Die Eltern von C._____ informierte SSI\nunter anderem darüber, dass ihr Sohn in der eröffneten Untersuchung als \"Opfer resp. sie\nals seine gesetzlichen Vertreter\" im Zusammenhang mit möglichen Ethikverstössen im Sinne\nvon Art. 2 des Ethikstatuts, mutmasslich begangen durch die angeschuldigte Person, gelten\nwürde(n).\n\n15. Mit E-Mail vom 14. August 2023 informierte B._____ SSI darüber, dass die Mutter eines der\nKinder, das beim in Frage stehenden Vorfall anwesend gewesen sei, sich dazu bereit erklärt\nhabe, SSI gegenüber Auskunft zu geben.\n\n"}