2. Die Einstellungsverfügung von SSI vom 16. Februar 2023 wird hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der psychischen Integrität aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Einstellungsverfügung von SSI vom 16. Februar 2023 bestätigt. 4. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an SSI zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500 werden im Umfang von CHF 1'000 dem Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 500 SSI auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Bern, Schweiz Datum: 14. Mai 2025 SCHWEIZER SPORTGERICHT