110. SSI war während des gesamten vorliegenden Verfahrens nicht anwaltlich vertreten. Überdies hat SSI auch sonst nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll. 111. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen. 17 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.