107. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers erscheint eine Kostenverteilung im Verhältnis 1/3 zu Lasten von SSI und 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers als sachgerecht. B. Parteikostenersatz 108. Mit mündlicher Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 beantragte SSI, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500 zuzusprechen. Ein Beleg zum Antrag oder eine Bezifferung der Parteientschädigung blieb aus.