106. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beurteilt das Schweizer Sportgericht nicht, ob die geltend gemachten potenziellen Ethikverstösse sich erhärtet haben und die Betroffene Person zu verurteilen ist, sondern ob SSI zu Recht – im Rahmen des durchgeführten Untersuchungsverfahrens – keinen Ethikverstoss festgestellt und das Verfahren zurecht eingestellt hat. In Anbetracht dessen kann das Schweizer Sportgericht von seiner Befugnis Gebrauch machen und die Kosten nach eigenem Ermessen verteilen (vgl. Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).