102. Die neue Verfügung hat sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen und die relevanten Argumente erkennbar zu würdigen. Eine pauschale Begründung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO sowie Art. 14 Abs. 1 VR-SSI jedenfalls nicht. Nur eine transparente und nachvollziehbare Begründung erlaubt es den Parteien, die Verfügung sachgerecht zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten. XI. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 103. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.