15 b. Die Rüge betreffend beleidigende oder erniedrigende Äusserungen der Betroffenen Person in russischer Sprache gegenüber dem Beschwerdeführer, die von Dritten (z. B. russischsprachigen Mitathleten) hätten bezeugt werden können, sind zu prüfen. Insbesondere ist auszuführen, ob entsprechende Abklärungen unterblieben sind und aus welchen Gründen gegebenenfalls auf eine Befragung potenzieller Auskunftspersonen verzichtet wurde.