98. Eine abschliessende Feststellung in Bezug auf die Verletzung der psychischen Integrität kann aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung durch SSI nicht getroffen werden. Indessen ist festzuhalten, dass wesentliche rüge- und beweisrelevante Gesichtspunkte durch SSI unbeachtet geblieben sind. Entsprechend erscheint es im Zusammenhang mit der Verletzung der psychischen Integrität durch die Betroffene Person gegenüber dem Beschwerdeführer notwendig, weitere Abklärungen vorzunehmen.