b. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, dass es im Rahmen des Trainings zu herabwürdigenden verbalen Äusserungen in russischer Sprache gekommen sei. SSI hat diesen Vorwurf zwar erwähnt, jedoch ohne eigene Abklärungen zur sprachlichen oder inhaltlichen Einordnung der Aussagen zu treffen. Die Einholung einer Zeugenaussage des russischsprachigen Mitathleten oder des anwesenden, internationalen Trainers wurde unterlassen. Auch findet sich keine Darlegung, weshalb auf solche Erhebungen verzichtet wurde oder warum sie als nicht notwendig erachtet wurden.