14 angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers eingegangen. Es wird in der Einstellungsverfügung denn auch nicht erklärt, weshalb diese Unterlagen bzw. Fakten als nicht relevant betrachtet wurden. Dies verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers, dass seine Vorbringen und Beweismittel in die Entscheidung einbezogen und gewürdigt werden (BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 124 I 49, E. 3a; BGE 124 I 241, E. 2).