Gleichwohl findet sich in der Begründung der Einstellungsverfügung von SSI keine nachvollziehbare Würdigung dieser medizinischen Informationen; es wird lediglich festgehalten, dass die ärztlichen Berichte die Kausalität zwischen den psychosomatischen Folgen und den vermeintlichen Handlungen der Betroffenen Person "nicht restlos darlegen" konnten. Weder wird auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten, medizinischen Atteste noch auf die von SSI